Satzung
Sport-Club Babenhausen e.V.
§ 1 Name und Sitz Der Verein wurde am 12.01.1967 gegründet. Die Eintragung unter dem Namen Sport-Club Babenhausen e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld erfolgte am 5. März 1969 unter der Nr.1545. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Sportbundes Bielefeld e.V. § 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung, und zwar im gemeinnützigen Sinne. Dabei wird auf die sportliche und kulturelle Förderung der Jugend besonderer Wert gelegt. Durch regelmäßigen Sportbetrieb will der Verein Gesundheit, Ausdauer und Kraft seiner Mitglieder heben und die Gemeinschaft pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet jeweils am 31. März. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Sport-Club Babenhausen wird auf schriftlichen Antrag durch schriftliche Aufnahmebestätigung des Ableitungsleiters erworben. Bei minderjährigen Bewerbern ist ferner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. § 5 Mitgliedschaft Mitglieder können sein: a) Ordentliche Mitglieder a) Ordentliches Mitglied kann jeder werden. b) Förderndes Mitglied ist, wer die Absicht hat, dem c) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, welche sich um den Verein besonders d) Übungsleiter sind ordentliche Mitglieder. Sie sind beitragsfrei, soweit sie nicht selbst als § 6 Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen Der Sport-Club Babenhausen kann Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen sein, die für ihre Belange in Betracht kommen oder kommen können. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Sport-Club Babenhausen zieht zugleich den Erwerb der Einzelmitgliedschaft in anderen Verbänden oder Organisationen nach sich, soweit deren Satzungen vorsehen, das die Aufnahme einer Person in einen der Mitgliedsverbände automatisch die Einzelmitgliedschaft in ihrem Verband oder ihrer Organisation zur Folge hat. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 1. Austritt 2. Ausschluss b) bei groben bzw. mehrfachen Verstößen gegen die Satzung des c) bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des d) wenn es seiner Beitragspflicht für einen längeren Zeitraum nicht Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird schriftlich begründet. Dem Betreffenden wird der Ausschluss schriftlich und mit der Begründung bekanntgegeben. Danach steht ihm die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig; sie bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Durch den Austritt oder Ausschluss wird die Pflicht, bereits fällig gewordene Beiträge zu entrichten, nicht berührt. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, die bestehenden Einrichtungen zu benutzen und an den Übungsveranstaltungen teilzunehmen, unter Aufsicht der Verantwortlichen. Jedes Mitglied hat das Recht, sein Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben. Alle Vereinsmitglieder sind mit den gesetzlichen Einschränkungen stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nur durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. § 9 Beiträge Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Fasst die Mitgliederversammlung keinen diesbezüglichen Beschluss, so gelten die Beiträge des vorangegangenen Geschäftsjahres auch für das kommende Geschäftsjahr. Die Verpflichtung zur Beitragzahlung beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit Schluss des Kalendervierteljahres, in dem die Abmeldung erfolgte. Die Erhebung einer besonderen Jahresumlage kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Ausgaben des Jahres in den Einnahmen keine volle Deckung finden. Der Beitrag ist halbjährlich jeweils am 15. April und am 15. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten. § 10 Organe Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung § 11 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Die Jahreshauptversammlung findet während der ersten fünf Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher durch besondere schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung können sein: a) Genehmigung und evtl. Ergänzung der Tagesordnung Anträge sind spätestens 1 Woche schriftlich vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. § 12 Geschäftsführender Vorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Ist der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert, tritt an dessen Stelle ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt –mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden und des Vereinsjugendwarts - alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied sollte sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vereinsjugendwart wird von der Vereinsjugend nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung gewählt. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen - im Verhinderungsfalle - sein Stellvertreter. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters wählt der Vorstand den Leiter der Sitzung bzw. Versammlung aus seiner Mitte. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erstellt der Schriftführer des Vereins. Diese sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes: Der geschäftsführende Vorstand regelt alle finanziellen Angelegenheiten mit Ausnahme großer Anschaffungen, Anmietungen und ähnlichem. Er ist verantwortlich für die reibungslose Abwicklung der Übungsveranstaltungen, für Kontakte zu an deren Vereinen, Organisationen und anderem mehr. Er bereitet die Jahreshauptversammlung und die Gesamtvorstandssitzungen vor. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E - Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die geschäftsführende Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Gesamtvorstandes innerhalb von drei Wochen zugeleitet. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand wird mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden alle 3 Jahre gewählt. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt. Die geschäftsführenden Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens vierteljährlich. § 13 Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand besteht aus: Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es muss innerhalb von sechs Wochen allen Gesamtvorstandsmitgliedern zugeleitet werden. Werden innerhalb von vier Wochen nach Zugang Beanstandungen oder Änderungswünsche beim Vorsitzenden schriftlich nicht geltend gemacht, gilt das Protokoll als angenommen. § 14 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Soweit die erforderlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. § 15 Abteilungen des Vereins Die Abteilungsleiter werden in den Abteilungen gewählt. § 16 Ausschüsse Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind, insbesondere kommen in Frage: 1. Revisionsausschuss (Kassenprüfer) 2. Rechtsausschuss Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse setzt der Gesamtvorstand fest. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses ist der Rechtswart. Die einzelnen Ausschüsse sind für die Verwaltung ihrer Arbeitsgebiete verantwortlich. Der Rechtsausschuss kann von allen Mitgliedern angerufen werden und ist vom Gesamtvorstand zu hören. Die Kassenprüfer haben sich durch Revision der Kassen, der Bücher und Belege von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen. Beanstandungen der Prüfer haben sich auf die Richtigkeit der Belege, der Buchungen und auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben zu erstrecken. Wiederwahl der Rechtsausschüsse ist zulässig. Zum Revisionsausschuss muss in jedem Jahr ein neues Mitglied gewählt werden. § 17 Satzungsänderung Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig. Zur Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 18 Namensänderung -Auflösung Die Namensänderung und Auflösung des Vereins kann von 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. In einer vom geschäftsführenden Vorstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung ist darüber zu beschließen. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn in dieser Mitgliederversammlung mindestens 9/10 der erschienenen Mitglieder für einen solchen Antrag stimmen. Der Vorstand hat dem Antrag auf Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich nachzukommen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach vorheriger Ablösung aller Verpflichtungen an die Deutsche Sporthilfe e.V. § 19 Haftung Der Verein ist für den Schaden haftbar, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch ein in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 20 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Sport-Club Babenhausen e.V. am 27. Mai 2009 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ VEREINSJUGENDORDNUNG § 1 Ziele der Jugendarbeit, Name und Mitgliedschaft. Mitglieder der Jugendabteilung des Sport-Club Babenhausen e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. soll den Sport als Grundlage der Jugendarbeit pflegen und fördern. Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern. § 2 Aufgaben der Jugendarbeit Die Jugend des Sport-Clubs Babenhausen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. sind: 1. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit § 3 Organe Organe der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. sind: 1) der Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung) § 4 Vereinsjugendtag Der ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. Er besteht aus allen Jugendlichen der Abteilungen. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Sport-Club Babenhausen e.V. statt. Er wird rechtzeitig durch den Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang und mündliche Ankündigung einberufen. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereinsjugendtages oder die Mehrheit des Vereinsjugendausschusses die Einberufung verlangt. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied des Vereinsjugendtages hat nur eine, nicht übertragbare Stimme. Aufgaben des Vereinsjugendtages. 1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses § 5 Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: 1 dem Vereinsjugendwart Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen. a) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Vereinsjugendwart) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende (Vereinsjugendwart(in) ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, sein Stellvertreter(in) ist Mitglied des Gesamtvorstandes. b) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. c) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. e) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen vier Wochen einzuberufen. f) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zu fließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge. g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses. § 6 Wettkampfordnung, Spielordnung Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Bestimmungen oder Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände. § 7 Änderung der Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung können nur von dem Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ EHRUNGSORDNUNG Sport-Club Babenhausen e.V. Der Sport-Club Babenhausen e.V. kann als Anerkennung für besondere Verdienste (a) Ehrennadeln, (b) Leistungsnadeln, (c) Ehrenmitgliedschaft, (d) das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen. Ehrennadel in Silber und Gold Die Ehrennadel in Silber für 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft Leistungsnadel in Silber a) Steigerung des Ansehens des SC Babenhausen in der Öffentlichkeit b) Besonderer Einsatz in der Jugendarbeit. Leistungsnadel in Gold Ehrenmitglieder Ehrenvorsitzender Ehrungen der Verbände: Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger |
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